Die am 23. Juni vom Berliner Senat verabschiedete und seit 27. Juni geltende SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, wie die bisherige Berliner Eindämmungsverordnung nun heißt, weist zwar eine gänzlich neue Struktur auf, doch für den Tanzsport bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen, seit Ende Mai geltenden Regelungen - mit wenigen Ausnahmen:
"Sport darf mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Absatz 3 (Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht) nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 (1,5 Meter) erfolgen. In den nutzungsbezogenen Schutz- und Hygienekonzepten ist für geschlossene Räume die pro Person erforderliche Mindestfläche in Quadratmetern festzulegen. ..."
Wenn bezirkliche Sportämter behaupten „Auch weiterhin ist ausnahmslos nur kontaktloser Sport erlaubt.“ (wie mindestens in Spandau geschehen), ist dies ohne weitergehende Erklärung falsch, unzutreffend und widerspricht der Infektionsschutzverordnung. Solche Aussagen führen völlig berechtigt zu Irritationen und das Präsidium das Landestanzsportverband Berlin ist mittlerweile „not amused“ über diesen Umstand. Denn weiterhin ist Kontakt - also z.B. Paartanz oder Duos - dort möglich, wo beide Personen einen gemeinsam Mittelpunkt im tagtäglichen Leben haben!
Positiv ist die Aufhebung der maximalen Personenanzahl pro Trainingsgruppe. Diese wird jetzt durch eine, in anderen Bundesländern bereits genutzte, qm-Formel ersetzt. Diese soll sich aus dem Hygienekonzept der Einrichtung (im Sport also des Vereins) ergeben - gemäß §2:
"Die Verantwortlichen für ... Einrichtungen, insbesondere ...Vereine, Sportstätten, ...haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz ...zu berücksichtigen.
Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen."
Bislang, auch auf Nachfrage, gibt es KEINE offizielle und festgeschriebene Person-pro-qm-Formel für Indoor-Sport! In Schreiben einiger Sportämter heißt es: "..haben sich die Fachbereichsleiter Sport [der bezirklichen Sportämter] und Vertreter der Senatsverwaltung auf eine Fläche in gedeckten Anlagen von 20 m² pro Person geeinigt. Hierzu ist zu bemerken, dass sich die Fachbereichsleiter wie auch die Senatsverwaltung darüber im Klaren sind, dass es durchaus Unterschiede zwischen statischen und dynamischen Sportarten gibt. Um endlose Diskussionen zu vermeiden, wurde eine generelle Zahl von 20 m² festgelegt."
Es gibt also offenbar wieder ein „NICHT“-Papier, dass die Landesverordnung interpretiert und den bezirklichen Sportämtern Richtwerte vorgibt. Dieses Vorgehen der Senatsverwaltung ohne Kommunikation mit den Fachverbänden ist außerordentliche kritikwürdig, denn es zeigt in diesem Punkt die mangelnde Kommunikationsbereitschaft seitens der Verwaltung. Und die Berliner Verwaltung hat sich nun eine dritte Unterscheidungskategorie der Sportarten überlegt: nach outdoor/indoor und kontakt/-nicht-kontakt nun also auch noch statisch/dynamisch. Wenn Gymnastik – ein sehr dehnbarer Begriff – explizit als statische Sportart eingestuft wird, fällt keine Definition für statische Sportarten leicht. Aber grundsätzlich würden wir Tanzsportler wohl behaupten, dass wir dynamisch sind…
Die weiterhin erforderliche Anwesenheitsdokumentation (§3) darf ausschließlich zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:
1. Vor- und Familienname,
2. Telefonnummer,
3. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
4. Anwesenheitszeit und...
"Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen ... geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten."
Eine Mund-Nasen-Bedeckung (§4,1) ist in geschlossenen Räumen zu tragen - unter anderem in gedeckten Sportanlagen einschließlich ...Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung!
Wettkampfbetrieb in Kontaktsportarten, wie Tanzen, ist weiterhin ausdrücklich verboten.
Der Senat begründet den neuen Titel und die Strukturveränderungen mit der "zunehmenden Stabilisierung der Epidemie und steigendem Verständnis in der Bevölkerung für die Wichtigkeit hygienischer Maßnahmen... Zugleich ist davon auszugehen, dass ... die insgesamt sehr erfolgreiche Umsetzung der Kontaktbeschränkungen sowie der Abstands- und Hygieneregeln eine grundlegende Voraussetzung für die inzwischen, trotz einzelner Infektionsschwerpunkte, vergleichsweise moderate epidemiologische Lage sein dürfte."
"Statt einer Fortschreibung der bisherigen Eindämmungsmaßnahmenverordnung gibt es nun eine neu strukturierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung, deren Schwerpunkt in der Normierung allgemeiner Verhaltensregeln während einer Pandemie liegt wie der Aufforderung, Kontakte gering zu halten und die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten", heißt es weiter.
Im Ergebnis ergibt sich also eine Limitierung der Gruppengröße aus der Raumgröße und unter Beachtung der bestmöglichen Belüftung sowie Einhaltung aller sonstiger Hygiene- und Abstandsregeln gemäß dem vereins-/einrichtungsspezfischen Hygienekonzept.
Kontakt - also z.B. Paartanz - ist dort möglich, wo beide Personen einen gemeinsam Mittelpunkt im tagtäglichen Leben haben. Die begleitende Erklärung des Senats zeigt auf, dass man bei allen Lockerungen weiterhin drei Kernelemente bei der Pandemie-Eindämmung sieht: keine direkten Kontakte, viel Abstand und bestmögliche Hygiene.
Von daher kann es derzeit wenig Zuversicht für die Kontaktsportarten geben, dass der Trainingsbetrieb kurzfristig wieder normal und für alle Mitglieder angeboten werden kann. Von Veranstaltungen und Turnieren ganz zu schweigen.
Auf das Schreiben einiger Sportfachverbände (auch des LTV Berlin) und des Landessportbund Berlin, die sich neben Klarstellungen und weiteren Hallenöffnungen vor allem weitere sinnvolle Lockerungen wünschten, ist die zuständige Senatsverwaltung bislang nicht wirklich eingegangen (abgesehen von manchen Änderungen in der neuen Verordnung). Stattdessen wurde zu einem Spitzengespräch am 30. Juni eingeladen, bei dem die Landesfachverbände und Kontaktsportarten von der Präsidentin des Berliner Karate-Verbandes und zugleich Vorsitzenden der LSB-Präsidentenversammlung vertreten werden.
Nochmals werden wir unsere sachlichen Argumenten und Anregungen zusammentragen und diese dem Senat übermitteln. Denn zwischen Verbot und "Kontaktsport für alle" gibt es viele Zwischenstufen. Nach wie vor geht es uns allein um eine Gleichberechtigung des Sports, besonders der Kontaktsportarten, mit anderen Gesellschaftsbereichen, wo trotz Mund-Nasen-Schutz und Abstand vieles wieder nahezu normal ist. Erklärtes Ziel aller Verbände ist es, Lockerungen für Trainingstandems (im Tanzsport also feste Tanzpartnerschaften) und/oder Kleinst-/Kleingruppen zu erreichen. Wenn diese Tandems und Kleinst-/Kleingruppen immer gemeinsam trainieren (unter Einhaltung aller weiteren Regeln und bei entsprechender Dokumentation), sollte sich ein Infektionsrisiko angemessen begrenzen und eingrenzen lassen.
In den letzten Tagen erreichten uns einige Anfragen zu freiem Training. Dieses scheint derzeit nur auf Basis enger Regeln möglich zu sein:
- nach vorheriger Anmeldung
- nur für Paare eines Haushalts (ansonsten mit Abstand!)
- unter Berücksichtigung der Gruppengröße/einer qm-Formel
- feste Gruppeneinteilung
- Anwesenheitsdokumentation gem. den Vorgaben der Verordnung
- alle sonstigen Hygiene- und Abstands-/Zutrittsregeln
- Aufsicht und regelmäßiges Lüften
So, wie wir Freies Training bis Mitte März kannten, kann es derzeit nicht durchgeführt werden. Ggf. gibt es auch noch bezirkliche Vorgaben und zudem muss es natürlich im Hygienekonzept des Vereins auch definiert und beschrieben sein.
Es nehmen in den sozialen Medien die „Hinweise“ zu, dass sich nicht alle an die Vorgaben der Infektionsschutzverordnung halten. Hier appelliert das Präsidium an alle Berliner Tanzsportler, den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, die Grundlage der Berliner Infektionsschutzverordnung sind, einzuhalten.