An den Vorgaben für die Sportausübung in "Tanzstudios" ändert sich grundsätzlich nichts und dennoch gibt es eine Erleichterung: Mit der neuen Verordnung, die am Samstag (5. Februar) in Kraft getreten ist, bleibt es bei 2G Plus sowie den entsprechenden Vorgaben und Befreiungen zur Testpflicht. Aber es entfiel die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation: es müssen weiterhin die entsprechenden Nachweise erbracht werden und die Vereine/Übungsleitenden müssen diese auch einsehen, allerdings wurde mit dieser Änderung der Landesinfektionsschutzmaßnahmenverordnung der Satz "Die Anwesenheit der die Einrichtungen ...Nutzenden ist zu dokumentieren" gestrichen.
Damit wird der organisatorische Aufwand verringert und zugleich werden die Schutz- und Hygienestandards beibehalten.
AKTUALISIERUNG: Das Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung für Inneres und Sport für Fitness- und Tanzstudios, Krafträume und ähnliche innenliegende Sporträumlichkeiten wurde entsprechend aktualisiert und am Samstag (5. Februar) veröffentlicht.