Der Berliner Senat hat mit der 12. Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die seit Mittwoch (8. Dezember) gilt, einige elementare Veränderungen für den Sport in gedeckten Sportanlagen (u.a. Tanzstudios) beschlossen.
Trainingsbetrieb
Weiterhin gilt die 2G Plus-Regelung (ausgenommen vom „Plus“ (= max. 24 Stunden alter Test mit negativem Ergebnis) sind Kinder bis 6 Jahre und Personen unter 18 Jahren, die im Rahmen eines Schulbesuchs regelmäßig getestet werden). Hinsichtlich des bisherigen „Wahlrechts“ zwischen Einhaltung Mindestabstand oder negativer Testung, will die Politik die negative Testung als nahezu einheitliche Vorgabe. Nur dort, wo man von Solo-Sportarten sprechen könnte, also z.B. Tennis-Einzel, hat man sich vor möglichen Diskussionen weggeduckt und daher eine etwas spezielle Formulierung in diese Verordnungsänderung aufgenommen:
„Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur unter der 2G-Bedingung zulässig, wobei abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 6 zusätzlich zu der Maskenpflicht nach § 2 nach Wahl der Verantwortlichen einheitlich die Pflicht besteht, den Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 einzuhalten, oder eine negative Testung nachzuweisen. Die Maskenpflicht besteht nicht während der Sportausübung.“
Entscheidend ist hier das Wörtchen „einheitlich“, denn sicherlich kann kein Verein über alle Trainingsangebote den Mindestabstand einhalten. Somit gilt dann für ALLE Trainingsangebote die negative Testung als zwangsläufige Vorgabe.
Hieraus haben die Bezirke für alle bezirklichen und allgemeinen gedeckten Sportanlagen die Testpflicht abgeleitet sowie bestimmt. Und öffentliche, gedeckte Tennisanlagen sind wohl eher selten in Berlin.
Vermutlich stellen sich jetzt einige die Frage, ob denn Privatstunden am Vormittag anders als Gruppentraining am Abend betrachtet werden kann. Wie zuvor erwähnt, soll es eine einheitliche Entscheidung zu einer Sportstätte und dies pauschal für alle Angebote sein. Somit muss, um beim Beispiel Tennis zu bleiben, der Berliner Tennisverband nun Sportanlagen für Einzel und solche für Doppel definieren. Ob das dann so in der Praxis klappen wird?
Wir werden in den nächsten Tagen ganz sicher weitere Verlautbarungen zur Umsetzung der aktuellen Verordnung hören.
Für Übungsleitende (Trainer*innen usw.) gilt weiter 3G, auch wenn in einigen Schreiben formuliert wird, dass alle Anwesenden in einer gedeckten Sportanlage die 2G Plus-Regelung erfüllen und dies beim Betreten nachweisen müssen. Für das dritte G ist ein Selbsttest unter Aufsicht ausreichend.
Wettkampfbetrieb
Auch hier gilt ab sofort 2G Plus sowie, dies ist noch viel entscheidender, dass maximal 200 Personen (alle Anwesenden addiert) zeitgleich in der gedeckten Sportanlage sein dürfen. Dies ergibt sich aus dem zusätzlich maßgeblichen § 11 (Veranstaltungen) der Verordnung.
Für Kadersportler gilt nun ebenfalls generell die Testpflicht für jede Trainingsmaßnahme.
Für die Anwesenheitsdokumentation und Zutrittskontrolle sind die Vereine und deren Vertreter verantwortlich.