Bereits seit dem 21. Dezember 2001 gilt das neue Gesetz über den
elektronischen Geschäftsverkehr (EGG). Damit verbunden ist auch
eine umfassende Änderung des Teledienstgesetzes (TDG), in der unter
anderem die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung neu gefasst
wurden. Das Deutsche Forschungsnetz (DFN) und die Uni Münster haben
die wichtigsten Informationen verständlich zusammengefasst und im
DFN-Infobrief Recht veröffentlicht, den wir mit freundlicher
Genehmigung in unserem
Dialogbereich zum Download als PDF-Datei
anbieten.
Darin heißt es:
"Die §§ 6 und 7 des TDG statuieren umfassende
Informationspflichten, die jeden geschäftsmäßigen Anbieter von
Telediensten treffen. Dabei ist die Voraussetzung 'geschäftsmäßig'
streng von einer etwaigen gewerblichen Tätigkeit zu trennen.
Geschäftsmäßig tätig ist schon derjenige, der mit einer gewissen
Nachhaltigkeit Teledienste erbringt, ohne Rücksicht darauf, ob
damit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist oder nicht."
Dies trifft demnach auch auf Vereine und Verbände zu. Wir
legen daher allen LTV-Vereinen mit Vereins-Homepages nahe, sich
eingehend mit den Regelungen des TDG anhand des DFN-Papiers
auseinanderzusetzen, um eine korrekte Anbieterkennzeichnung auf der
Homepage gewährleisten zu können.