Novelle des Teledienstgesetzes: Impressumspflicht

  • Allgemeines

Bereits seit dem 21. Dezember 2001 gilt das neue Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG). Damit verbunden ist auch eine umfassende Änderung des Teledienstgesetzes (TDG), in der unter anderem die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung neu gefasst wurden. Das Deutsche Forschungsnetz (DFN) und die Uni Münster haben die wichtigsten Informationen verständlich zusammengefasst und im DFN-Infobrief Recht veröffentlicht, den wir mit freundlicher Genehmigung in unserem Dialogbereich zum Download als PDF-Datei anbieten.

Darin heißt es:
"Die §§ 6 und 7 des TDG statuieren umfassende Informationspflichten, die jeden geschäftsmäßigen Anbieter von Telediensten treffen. Dabei ist die Voraussetzung 'geschäftsmäßig' streng von einer etwaigen gewerblichen Tätigkeit zu trennen. Geschäftsmäßig tätig ist schon derjenige, der mit einer gewissen Nachhaltigkeit Teledienste erbringt, ohne Rücksicht darauf, ob damit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist oder nicht."

Dies trifft demnach auch auf Vereine und Verbände zu. Wir legen daher allen LTV-Vereinen mit Vereins-Homepages nahe, sich eingehend mit den Regelungen des TDG anhand des DFN-Papiers auseinanderzusetzen, um eine korrekte Anbieterkennzeichnung auf der Homepage gewährleisten zu können.

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