Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nach der geltenden Verordnung (4. InfSchMV) zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Dieses (von den Vereinen zu erstellende) Hygienerahmenkonzept muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen, Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der jeweiligen Vereinsräume enthalten.
Und ergänzt ggf. die "einrichtungsspezifischen" Schutz- und Hygienestandards des Raumbetreibers (z.B. Sportämter oder andere Betreiber - beim LLZ Tanzen die Velomax GmbH).
Mit den Veränderungen der letzten Wochen war eine Neufassung des Hygienerahmenkonzeps (der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport) für FITNESS- UND TANZSTUDIOS, KRAFTRÄUME UND ÄHNLICHE INNENLIEGENDE SPORTRÄUMLICHKEITEN per 28. Dezember 2021 erforderlich (auf Grundlage der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der Fassung der ersten Verordnung zur Änderung der InfSchMV vom 23. Dezember 2021) - Download.
Das Papier gilt ausdrücklich nicht für Sporthallen, für diese gilt ein eigenes Hygienerahmenkonzept.
Wichtig und zugleich positiv ist, dass auch unsere Anregung, die Wahlmöglichkeit zwischen Mindestabstand und Testerfordernis zwischen Tagen und auch innerhalb eines Tages variabel zu nutzen (wenn die Mitgliedergruppen von einander getrennt werden und zwischendurch gut gelüftet wird), konkret übernommen wurde. So heißt es nun auf Seite 2: "Die Wahlmöglichkeit kann für unterschiedliche Trainingseinheiten unterschiedlich gewählt werden. Hierbei müssen die Trainingseinheiten jedoch zeitversetzt sein; das heißt es ist vormittags beispielsweise möglich, das Abstandsgebot zu wählen und nachmittags das Testerfordernis. Wichtig ist hierbei die zeitliche Trennung, zeitgleich in unterschiedlichen Räumen ist jedoch nicht möglich."
Und auf Seite 6 wird ferner ergänzt: "Bei Wahl der Vorlage eines negativen Tests.. [entfällt].. die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes und einer Personenobergrenze. Je nach Größe der Sporträumlichkeit kann eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Nutzergruppen zugelassen werden, wenn dabei die Einhaltung der Vorgaben der InfSchMV und dieses Hygienekonzeptes in der Praxis gewährleistet wird."
Wir bitten und empfehlen allen Mitgliedsvereinen, die derzeitigen, eigenen Hygienekonzepte zu überprüfen und zu aktualisieren. Das Hygienerahmenkonzept ist mittlerweile deutlich leichter geschrieben und eine gute Unterstützung bei der Definition und Beschreibung aller Schutz- und Hygienevorgaben.
Link zu den Hygienerahmenkonzepten (Internetseite auf berlin.de)