Seit Beginn der Sars-Cov-2-Pandemie ist eine Ausübung von Tanzsport und Tanzunterricht in der üblichen Art und Weise in allen Bereichen nicht mehr möglich. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Tanzens in gewohnter Form ist die Aufhebung der derzeitigen Vorgaben/Verordnungen.
Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der VBG gibt den Rahmen dafür vor, wie die Bevölkerung durch Unterbrechung der Infektionsketten geschützt und die Gesundheit der Trainer bei der Arbeit gesichert werden kann.
Unabhängig davon könnten natürlich im Rahmen des Bevölkerungsschutzes nach dem Infektionsschutzgesetz und konkretisierenden Verordnungen oder Verfügungen zusätzlich verbindlich sein.
Gleichwohl wird stets von allen Verbänden und Vereinen ein Hygienekonzept, wenn für die jeweilige Sportart der Trainingsbetrieb wieder beginnt, erwartet. Diese Anforderung wird durch Einhaltung der Hygienemaßnahmen, wie sie in diesem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der VBG beschrieben werden, erfüllt. Ein darüberhinausgehendes „Hygienekonzept“ als eigenständiges Dokument wäre dann nicht erforderlich.
Daher empfehlen wir, dass sich alle LTV-Mitgliedsvereine mit diesem Dokument vertraut machen und die entsprechenden Vorbereitungen im Auge behalten.