Der Berliner Senat hatte am 15. Juni 2021 die Dritte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin beschlossen, die seit 18. Juni gilt. Die geltenden Regelungen haben dann vorerst bis zum 11. Juli 2021 Gültigkeit. Ergänzend zu beachten und mittlerweile viel detaillierter ist mittlerweile das Hygienerahmenkonzept für Fitness- und Tanzstudios, Krafträume und ähnliche innenliegende Sporträumlichkeiten.
Wir können somit festhalten: es wird nun explizit die Unterschreitung des Mindestabstand beim Tanzen beschrieben. Die an anderen Stellen verwendete Begrifflichkeit „Mindestabstand“ bezieht sich auf den Abstand zu den anderen Paaren/Tanzsportler*innen bzw. außerhalb der Sportausübung.
Es ist saodann zwischen Sporthallen und sonstigen gedeckten Sportanlagen, also Tanzstudios u.ä. zu unterscheiden:
1) Die Sportausübung in gedeckten Sporthallen erlaubt derzeit u.a. Folgendes:
• Trainingsgruppen in beliebiger Größe können ohne Abstand, aber mit Testpflicht für alle Teilnehmenden (ab dem 15. Lebensjahr) trainieren.
• bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren in einer Gruppe bis maximal 20 Kindern gilt nur eine Testpflicht für die Übungsleitung.
2) Für die Sportausübung in Tanzstudios ü.ä. - also gedechte Sportanlage, aber nicht Sporthalle - gilt:
Wie unter 1., aber anstelle einer Personenobergrenze (außer bei Kindergruppen) wird nun die von uns bereits erwartete qm-Formel bestätigt: 1 Person pro 10 qm. Es sind also nun Raumfläche und Belüftungsmöglichkeiten relevant:
„..die maximal mögliche Gesamtzahl der zeitgleich Anwesenden [darf] zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Die Gesamtzahl der zeitgleich Anwesenden orientiert sich an den jeweiligen baulichen Bedingungen, wie der Größe der Sporträumlichkeit und sonstigen Begebenheiten, insbesondere den Belüftungsmöglichkeiten.“
Generell:
Training von Kadersportler*innen ist ohne Einschränkungen möglich.
Die Umkleidekabinen/Garderoben sollten nur so kurz wie möglich und nur zum Umziehen genutzt werden. Die maximale Personenanzahl pro Kabine ist dem Aushang an der jeweiligen Kabinentür zu entnehmen (Richtwert: 4 Personen gleichzeitig). Während des Aufenthalts in den Kabinen und in den Sanitärräumen (Duschen und Toiletten) sind die Fenster zu öffnen. Ab Betreten der Halle ist eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bis entweder aktiv an der Sporteinheit teilgenommen oder die Halle verlassen wird.
Auf Basis dieses Hygienerahmenkonzepts muss der Verein ein Hygienekonzept erstellen, das jeweils auf die spezielle Räumlichkeit abgestimmt sein muss – hier sollten bereits Grundlagen aus dem vergangenen Jahr vorliegen. In diesem Konzept
• müssen Angaben zu Personenobergrenzen gemacht sein,
• muss auf die Testpflicht verwiesen werden,
• soll ein Terminbuchungssystem aufgenommen sein (der Zugang bzw. die maximal anwesende Personenanzahl soll über eine Terminbuchung bzw. Vergabe von Nutzungszeiten gesteuert werden),
• müssen Belüftungsregeln definiert sein,
• muss ein Hinweis auf die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung,
• muss das Führen einer Anwesenheitsdokumentation erläutert sein.
Die bekannten AHA*L-Regeln gelten also weiterhin im Interesse des allgemeinen Gesundheitschutzes als Basis:
- Abstand halten (außer bei der direkten Sportausübung; Partnerwechsel sind nicht vorgesehen)
- Händewaschen und desinfizieren
- Maske tragen
- Lüften (ein Sportraum ohne ausreichende Lüftungsmöglichkeit ist für den Sportbetrieb nicht zu nutzen)
Es ist daher u.a. eine Lüftungsdokumentation vorzuhalten:
"Es ist außerdem ein Lüftungsprotokoll vorzugeben, nach dem regelmäßige Lüftungen vorzunehmen, zu dokumentieren und zu kontrollieren sind und das mindestens folgende Daten enthält: Datum, Uhrzeit, Name der Person, die die Lüftung vorgenommen hat."
Privatstunden (ein Paar, keine weiteren Trainierenden im Raum) interpretieren wir gemeinsam mit dem LSB Berlin als eine private Zusammenkunft von maximal drei Haushalten. Es besteht daher keine Testpflicht, aber die Anwesenheit ist gemäß den Vorgaben zu dokumentieren.
Freies Training kann es in der bekannten Form derzeit noch nicht geben. Hier könnten sich bestimmte Paare (bis zur maximal möglichen Gruppen- und Raumgröße) auf Grundlage des Vereinshygienekonzepts zu einem "Gruppentraining ohne übungsanleitende Person" vereinbaren. Es muss einen Verantwortlichen geben, der die Anwesenheit und Testergebnisse bzw. Gründe für die Testbefreiung verbindlich dokumentiert.
Testpflicht
Wenn von einer Testpflicht die Rede ist, ist damit gemeint, dass entweder
• ein maximal 24 Stunden alter Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test mit negativem Ergebnis
• oder ein Selbsttest unter Aufsicht einer hierzu beauftragten volljährigen Person mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde
• oder der Nachweis einer vollständigen Covid-19-Impfung (14 Tage vergangen seit der letzten notwendigen Impfung)
• oder der Nachweis einer Genesung nach einer Covid-19-Erkrankung (positives Testergebnis mindestens 28 Tage nach und nicht älter als sechs Monate) vorliegen muss.
• Es besteht keine Testpflicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.
• Im Altersbereich 7 bis 14 Jahren besteht keine Testpflicht, bei weniger als 20 Personen. Ist eine (Jugend-)Gruppe größer oder ab dem 15. Lebensjahr - dann besteht eine Testpflicht.
• Trainer*innen müssen sich nur noch zweimal die Woche testen und dies nachweisen.
Anders als bei kulturellen Veranstaltungen o.ä. herrscht bei der Sportausübung keine Abstands- bzw. Maskenpflicht. Aus diesem Grund besteht bis auf weiteres eine Testpflicht bei der Sportausübung in gedeckten Sportanlagen.
Für die Überprüfung der Testergebnisse, Impfungs- und Genesungsbestätigungen sind die jeweils für die Trainingseinheit Verantwortlichen zuständig. Diese müssen auch die verpflichtende Anwesenheitsdokumentation führen!
Der Amateur-Wettkampfbetrieb in Sporthallen wäre dem offiziellen Verordnungstext nach aktuell nicht erlaubt (§ 33 Abs. 2 InfSchMV). Bei der Beschränkung des § 33 Abs. 2 auf den nicht professionellen Wettkampfbetrieb im Freien handelt es sich allerdings um ein redaktionelles Versehen, wie der Landessportbund Berlin in direkten Gesprächen erfuhr. Die Regelung kann also für den Amateur-Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend angewendet werden. Also gilt: Wettkämpfe sind erlaubt, wenn sie im Rahmen der Nutzungs- und Hygienekonzepte des jeweiligen Verbandes stattfinden. Alle Teilnehmenden (auch Trainer und Betreuer) haben für den Wettkampf eine Testpflicht, deren Einhaltung vor dem Betreten der Sportstätte nachzuweisen ist. Damit ist die Tür geöffnet, wie erhofft, nach den Sommerferien mit den ersten Tanzturnieren in Berlin zu beginnen. Das noch aus dem Sommer 2020 vorliegende Schutz- und Hygienekonzept des Landestanzsportverband Berlin wird nun aktualisiert.
Beim Übungs- und Lehrbetrieb sind Zuschauer/innen und / oder Begleitpersonen in der Sporträumlichkeit grundsätzlich zugelassen. Der Aufenthalt aller nicht zur eigentlichen Nutzergruppe zählenden Personen in der Sporträumlichkeit ist auf die Gesamtzahl der zulässigen Personen anzurechnen. Hiervon ausgenommen ist das Bringen und Abholen von Kindern zu und von ihren jeweiligen Sportangeboten, soweit die Kinder hierzu nicht selbständig in der Lage sind und die Sporträumlichkeit nach dem Bringen bzw. Abholen der Kinder unverzüglich verlassen wird.
Zuschauende bei Turnieren sind grundsätzlich wieder erlaubt. ACHTUNG: Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich auf alle jeweils Anwesenden, also sowohl auf die Sporttreibenden inklusive Trainer und Betreuer als auch auf die Zuschauenden.
Bei mehr als 20 und bis zu 250 Zuschauenden in einer Halle gilt für alle eine Testpflicht, die vom Veranstalter zu überprüfen ist, wenn nicht durch feste Platzzuweisung die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet werden kann. Bei Wettkämpfen dürfen maximal 250 Personen anwesend sein, es gilt für alle Anwesenden eine Testpflicht, deren Einhaltung vor dem Betreten der Sportstätte nachzuweisen ist. Ab Betreten der Halle ist eine FFP2-Maske zu tragen, bis entweder aktiv an der Sporteinheit teilgenommen oder die Halle verlassen wird. Dies gilt auch für Zuschauende.
Der neue, den Tanzsport betreffende Paragraph lautet: § 31 Gedeckte Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen
(1) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn alle Anwesenden negativ getestet sind. Die Unterschreitung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 2 ist zulässig.
(2) Die Öffnung von Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn die in einem gemeinsamen Hygienerahmenkonzept der für Sport und für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Das Hygienerahmenkonzept nach Satz 1 muss mindestens Vorgaben zu Personenobergrenzen, Testpflichten, Terminbuchungspflichten und zur Belüftung der Räume enthalten.
(3) Die Testpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
1. für den engsten Angehörigenkreis, soweit keine anderen Personen beteiligt sind,
2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches SGB vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen,
4. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird; die Betreuungsperson muss negativ getestet sein, die Testung muss tagesaktuell, höchstens jedoch zweimal pro Woche vorgenommen werden.
(4) In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist, außer während der Sportausübung, eine FFP2-Maske zu tragen. Die Anwesenheit der die Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Nutzenden ist zu dokumentieren.
Die Verantwortlichen sind verpflichtet, vor Beginn der Sporteinheit die Einhaltung der Testpflicht im Sinne des Satzes 2 zu kontrollieren sowie auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Sie haben darüber hinaus die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten dieser Verordnung sicherzustellen.