Mit den Veränderungen der Berliner SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Laufe des Septembers ergab sich Anpassungsbedarf im Hinblick auf das mandatorische Hygienekonzept für den Turnier- und Wettkampfbetrieb im Bereich des Landestanzsportverband Berlin.
So wurde bei der Testpflicht redaktionell ergänzt, dass das dritte "G" (=getestet) natürlich auch durch einen maximal 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test erfüllt werden kann. Die Tespflicht entfällt analog der Landesverordnung für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für Schülerinnen und Schüler, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Der Schulbesuch oder die dortige Testung müssen durch eindeutige Dokumente beim Turnierbüro belegt werden.
Die TSO-Sonderregelungen, wie kurzfristige Turnieranmeldungen oder die Begrenzung der Startfelder, sind entfallen.
Dem Präsidium des LTV Berlin ist weiterhin der Gesundheitsschutz aller Tanzsportler*innen sehr wichtig. Das Hygienekonzept stellt weiterhin entsprechende und verbindliche Mindeststandards dar. Turnierausrichter können umfangreichere Vorgaben machen, denn es ist wichtig, dass möglichst alle Turniere und Wettbewerbe stattfinden. Gleichwohl wird, wie insgesamt im Berliner Sport als Grundlage für den Trainings- und Turnierbetrieb, "3G" als bestmögliche Leitlinie angesehen, um das Infektionsrisiko idealerweise zu minimieren und allen unter dieser Vorraussetzung die Teilnahme zu ermöglichen.
PS:
a) Testausnahmen für Kinder (in den Ferien): Nachweis der regelmäßigen Testung durch Vorlage eines gültigen Schülerausweises möglich. Schüler/innen müssen für die Teilnahme an Sportangeboten in den Herbstferien daher nicht noch einmal gesondert getestet werden!
b) Mit der neuen Verordnung ab 9. Oktober gilt folgende Anpassung bei der 2G-Regel: Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können künftig unter 2G-Bedingungen teilhaben, wenn sie über einen ärztlichen Nachweis ihrer Impfunfähigkeit und einen negativen PCR-Test verfügen.