Änderungen bei der 2G Plus-Testpflicht

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Der Senat hat am Dienstag (1. Februar) die Vierte Änderungsverordnung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese gilt ab Samstag (5. Februar) in Kraft und kann vorab eingesehen werden.

Hinsichtlich der „2G-Bedingung zuzüglich Test“ - gemäß § 9a  - wird dann eine Änderung wirksam, so dass eine zusätzliche Testpflicht nur für Personen besteht, die sich drei Monate nach ihrer zweiten Impfung nicht haben boostern lassen.

Die zusätzliche Testpflicht entfällt also für
- Geboosterte (zeitlich unbegrenzt),
- frisch Geimpfte (einschließlich frisch geimpfte Genesene) für drei Monate und
- frisch Genesene (einschließlich frisch genesen Geimpfte) für drei Monate.

Die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises ist von sechs Monaten auf drei Monate nach positiven PCR-Testergebnis verkürzt.

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