Der Berliner Senat hat die elfte Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin beschlossen. Diese trat am SAMSTAG, 27. November 2021, in Kraft und ist hier einsehbar. Die geltenden Regelungen sollen vorerst bis zum 19. Dezember 2021 Gültigkeit haben, wobei bereits viele damit rechnen, dass kurzfristig Anpassungen vorgenommen werden (müssen). Denn zum Beispiel gilt nach §33 im Wettkampfbetrieb 3G, bei Unterschreiten des Mindestabstand zwischen Paaren in einem Turnier in einer gedeckten Sportanlage ist jedoch 2G-Plus mit aktuellem, negativen Testergebnis umzusetzen. Bis zu einer entsprechenden Klarstellung können wir leider das Hygienekonzept für den Wettkampfbetrieb nicht fortschreiben.
Der Berliner Senat hat sich auf eine umfangreiche Ausweitung der 2G-Regel (erweiterte 2G-Regel) geeinigt. Die Entscheidung dazu erfolgte angesichts der Pandemieentwicklung und der erheblich gestiegenen Inzidenzzahlen bundesweit.
Für gedeckte Sportanlagen und damit auch die indoor-Räume von Tanzsportvereinen gilt somit:
• Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen ist ab sofort nur unter der 2Gplus-Bedingung zulässig. Das heißt: Nur für Geimpfte und Genesene mit der Zusatzbedingung, den Mindestabstand einzuhalten oder – wenn dieser nicht eingehalten werden kann – ein aktuelles, negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorzulegen.
Kann der Mindestabstand zwischen den Sporttreibenden eingehalten werden, z.B. bei Solo-Tänzer*innen, Cheerdance, Twirling usw., ist KEIN Test erforderlich. Zudem entfällt die Verpflichtung zum Einhalten des Mindestabstands bzw. zum Nachweis eines negativen Tests für Personen eines Haushalts - dann muss aber der Abstand zu (den) anderen Sportler*innen immer eingehalten werden.
• Für alle weiteren Anwesenden in gedeckten Sportanlagen, die nicht an der Sportausübung beteiligt sind (z. B. Zuschauer*innen), gilt die Pflicht zur Erbringung eines 2G-Nachweises. Ausnahme Übungsleitende und Turnieroffizielle: für diese Personengruppe gilt 3G. Und auch für Kadersportler*innen gilt 3G. Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen.
• Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen jedoch negativ getestet sein (nur PCR-Test zulässig, nicht älter als 48 Stunden).
• Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler*innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
• Abseits der Sportausübung gilt in den Betriebsräumen, die nicht der Sportausübung dienen, wie insbesondere Umkleideräume einschl. der sanitären Anlagen, grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Im LLZ Tanzen gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Für Übungsleitende gilt wie für Personal, dass sie mit negativer Testung für jeden Tag des Arbeitseinsatzes ebenfalls unter die erweiterte 2G-Regel fallen. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren (§ 8a Abs. 2 Nr. 3 iVm. Nr. 2 InfSchMV).
Es besteht weiterhin die Dokumentationspflicht und verantwortlich für die Einhaltung der Ordnung ist der Vorstand. Zudem muss in den Eingangsbereichen auf die 2G Plus-Regelung und die Maskenpflicht hingewiesen werden.
Ausnahmen bestehen noch für Kadersportler*innen und die Trainingsmaßnahmen im LLZ Tanzen an diesem letzten November-Wochenende werden wie geplant durchgeführt. Das Hygienekonzept für das LLZ Tanzen wird dann aktualisiert, wenn die einrichtungsspezifischen Vorgaben des Betreibers, Velomax GmbH, bekannt sind. Hierzu wird es in den nächsten Tagen noch Gespräche geben.
Änderungen und Anpassungen per 27.11./17:00 in kursiv