Der Berliner Senat hat am Mittwoch (10. November) neue Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen. Die Regelungen gelten von Montag, 15. November 2021, an (bis vorerst 28. November 2021) und enthalten für den Sport folgende Änderungen:
1. In gedeckten Sportanlagen gilt für alle über 18 Jahre die 2G-Regel. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der 2G-Pflicht* ausgenommen, wenn sie negativ getestet sind. Hier gelten auch die Testungen im regulären Schul- und Ausbildungsbetrieb für die Sportausübung.
2. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies mittels eines negativen Tests und einer ärztlichen Bescheinigung der Impfunfähigkeit nachweisen können, sind ebenfalls von der 2G-Pflicht ausgenommen.
3. Sport im Freien ist weiterhin unter unveränderten Bedingungen zulässig, wobei die bisherigen Schutzmaßnahmen beibehalten werden.
Die Veränderungen betreffen auch das Landesleistungszentrum Tanzsport. Sowohl das dortige Hygienekonzept als auch das allgemeine Hygienekonzept für den Turnierbetrieb im LTV Berlin werden derzeit überarbeitet und gelten in neuer Version ab Montag. Allerdings gibt es noch einige offene Punkte.
Zur Koordination und einheitlichen Kommunikation gab es am Freitag mittag eine Konferenz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, der bezirklichen Sportämter und des Landessportbund Berlin. Doch über die Ergebnisse gibt es bislang unterschiedliche Interpretationen:
So zu den Trainer*innen/Übungsleitenden, die der LSB gleichgestellt sieht mit Personal/Angestellten und daher keine 2G-Pflicht erkennt, während einzelne Sportämter in ihren Schreiben vom Freitag nachmittag an die Vereine davon sprechen, dass alle Personen in gedeckten Sportanlagen - darunter explizit genannt Übungsleitende - die 2G-Pficht umsetzen müssen. Diese letztere Aussage haben die für das LLZ Tanzen zuständigen Mitarbeitenden der Senatsverwaltung auch in einem Schreiben an den LTV Berlin vorgenommen.
*Die 2G-Regelung bedeutet:
Die Personen müssen
a) nachweislich vollständig gegen COVID-19 geimpft sein (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) oder
b) nachweislich von einer COVID-19-Erkrankung genesen sein (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis).
Unter die 2G-Regelung fallen zudem:
c) Personen unter 18 Jahren, die einen eigenen negativen Test nachweisen können (POC-Test nicht älter als 24 Stunden, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) und
d) Personen, die mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden UND einen eigenen negativen Test nachweisen können (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden).
Alle Personen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, benötigen keinen zusätzlichen Test, die Vorlage des Schülerausweis ist hier als Nachweis ausreichend. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind auch unter der 2G-Regelung weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
Die gesamte Verordnung ist nach der Veröffentlichung hier nachzulesen: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Die Pressemitteilung des Senats zu den wichtigsten Änderungen der Verordnung sind auf der offiziellen Berlin-Homepage zu finden - hier.
aktualisiert: 13. November / 08:00 Uhr