Der Berliner Senat hatte am Dienstag (1. Juni) die achte Veränderung der Zweiten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin beschlossen. Diese trat am Freitag (4. Juni 2021) in Kraft und ist hier einsehbar. Die geltenden Regelungen haben nun vorerst bis zum 18. Juni 2021 Gültigkeit.
Neben der eigentlichen Verordnung ist ergänzend das von der Senatsgesundheitsverwaltung genehmigte "Hygienerahmenkonzept für Fitness- und Tanzstudios, Krafträume und ähnliche innenliegende Sporträumlichkeiten gemäß § 6 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01.06.2021 (InfSchMV)" zu beachten!
Es gelten zudem folgende Rahmenbedingungen:
Wenn im Folgenden von einer Testpflicht die Rede ist, ist damit gemeint, dass entweder
• ein innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführter Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test mit negativem Ergebnis
• oder der Nachweis einer vollständigen Covid-19-Impfung (14 Tage vergangen seit der letzten notwendigen Impfung)
• oder der Nachweis einer Genesung nach einer Covid-19-Erkrankung (positives Testergebnis mindestens 28 Tage nach und nicht älter als sechs Monate)
vorliegen muss.
Die Testpflicht besteht nicht für Personen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (dies gilt für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte). Man kann also leider nicht pauschalisieren: über 18 Jahre Testpflicht, unter 18 Jahre keine Testpflicht!
Die Testpflicht entfällt zwar - wie vorgenannt - für bestimmte geimpfte und genesene Personen, bei der Berechnung der nachstehenden Gruppengrößen werden diese Personen jedoch mitgezählt.
Für die Überprüfung der Tests, Impfungen und Genesungen sind die jeweils für die Trainingseinheit Verantwortlichen zuständig. Diese müssen auch eine verpflichtende Anwesenheitsdokumentation führen!
Die Begrifflichkeit der "Kontaktsportarten" besteht nicht mehr! Es war den Entscheidungsträgern bewusst, dass beim Paartanzen ein dauerhafter Kontakt besteht. Partnerwechsel sind nicht vorgesehen.
Die bekannten AHA*L-Regeln gelten weiterhin im Interesse des allgemeinen Gesundheitschutzes:
- Abstand halten
- Händewaschen und desinfizieren
- Maske tragen
- Lüften
Privatstunden (ein Paar, keine weiteren Trainierenden im Raum) interpretieren wir gemeinsam mit dem LSB Berlin als eine private Zusammenkunft von maximal drei Haushalten. Es besteht daher keine Testpflicht, aber die Anwesenheit ist gemäß den Vorgaben zu dokumentieren.
Freies Training kann es in der bekannten Form derzeit noch nicht geben. Hier könnten sich bestimmte Paare (bis zur maximal möglichen Gruppen- und Raumgröße) auf Grundlage des Vereinshygienekonzepts zu einem "Gruppentraining ohne übungsanleitende Person" vereinbaren. Es muss einen Verantwortlichen geben, der die Anwesenheit und Testergebnisse bzw. Gründe für die Testbefreiung verbindlich dokumentiert.
Verordnung
Indoor-Sport ist ab jetzt wieder möglich und zwar:
- Trainingsgruppen bis zu 10 Personen mit einer Testpflicht für alle Anwesenden, die nicht schulpflichtig sind.
- Trainingsgruppen mit Sporttreibenden bis einschließlich 14 Jahre in Gruppen bis zu 20 Personen ohne Testpflicht plus eine Betreuungsperson mit Testpflicht
Die übungsanleitende Person (Trainer*in) wird bei der Gruppengröße nicht mitgerechnet.
Pro separatem Hallenteil ist eine 10er-Gruppe bzw. 20er-Gruppe (bei Kindern bis 14 Jahre) zugelassen, die Gruppen dürfen sich nicht vermischen. Ansonsten müssen es aber keine festen Gruppen von Woche zu Woche sein.
Kann ein größerer Raum eindeutig, mittels Wänden, unterteilt werden, gelten die vorgenannten Gruppengrößen pro Raumteil.
Sofern ein Sportraum weniger als 100qm Raumgröße aufweist, reduziert sich die Personenobergrenze bei Mitgliedern älter 14 Jahre je 10qm um eine Person. Oder anders dargestellt: pro Person müssen 10qm zur Verfügung stehen.
Die Umkleidekabinen sollten nur so kurz wie möglich und nur zum Umziehen genutzt werden. Die maximale Personenanzahl pro Kabine ist dem Aushang an der jeweiligen Kabinentür zu entnehmen (Richtwert: 4 Personen gleichzeitig).
Während des Aufenthalts in den Kabinen und in den Sanitärräumen (Duschen und Toiletten) sind die Fenster zu öffnen. Auch alle anderen Fenster sind nach Möglichkeit immer geöffnet zu halten, um einen regelmäßigen Luftaustausch zu erreichen. Zwischen Trainingsgruppen sind Lüftungspausen durchzuführen und diese Lüftungen sind zu dokumentieren.
Ein Sportraum ohne ausreichende Lüftungsmöglichkeit ist für den Sportbetrieb nicht zu nutzen.
Ab Betreten der Halle ist eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bis entweder aktiv an der Sporteinheit teilgenommen oder die Halle verlassen wird.
Hygienerahmenkonzept für Tanz-, Kraft- und Fitnessräume
Dieses wurde von den für Sport und Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen erarbeitet sowie von der Senatsgesundheitsverwaltung geprüft und genehmigt. In diesem werden Vorgaben zu den erlaubten Regeln gemacht.
Auf Basis dieses Hygienerahmenkonzept muss der Verein ein Hygienekonzept erstellen, das jeweils auf die spezielle Räumlichkeit abgestimmt sein muss – hier sollten bereits Grundlagen aus dem vergangenen Jahr vorliegen.
In diesem Konzept
• müssen Angaben zu Personenobergrenzen gemacht sein,
• muss auf die Testpflicht verwiesen werden,
• soll ein Terminbuchungssystem aufgenommen sein (der Zugang bzw. die maximal anwesende Personenanzahl soll über eine Terminbuchung bzw. Vergabe von Nutzungszeiten gesteuert werden) - eindeutige Trainingszeiten je Trainingsgruppe im Rahmen der Vorgaben ist ausreichend,
• müssen Belüftungsregeln definiert sein,
• muss ein Hinweis auf die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung,
• muss das Führen einer Anwesenheitsdokumentation erläutert sein.
Bezirkliche Sportämter
Manche Sportämter haben bereits angekündigt, dass die bezirklichen Hallen erst ab der nächsten Woche sukzessive zur Verfügung stehen werden.