Der Berliner Senat hat mit Wirkung ab heute folgende Lockerung für den Sport beschlossen (§31):
In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist, außer während der Sportausübung, eine medizinische (bislang: FFP2-) Maske zu tragen. Die Anwesenheit der die Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Nutzenden ist zu dokumentieren.
Im Hinblick auf die ab August geplanten ersten (offenen) Tanzturniere in Berlin (vorerst maximal 12 Paare pro Startklasse) konkretisieren sich die Vorgaben der Landesverordnung (in §33 Wettkampfbetrieb):
(1) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Alle am Wettkampfbetrieb in gedeckten Sportanlagen, Fitness-, Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen beteiligten Personen müssen negativ getestet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen. ..
(2) Für den nicht professionellen sportlichen Wettkampfbetrieb gilt Absatz 1 entsprechend.
Die maximale Personenanzahl und weitere Aspekte ergeben sich aus §11 der Verordnung, der die Aspekte für Veranstaltungen zusammen fasst:
(2) ..Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
(3) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen mit mehr als 250 zeitgleich Anwesenden ist anwesenden Besucherinnen und Besuchern ein fester Platz zuzuweisen. Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 und bis zu 250 zeitgleich Anwesenden kann auf die Zuweisung eines festen Platzes verzichtet werden, wenn alle Anwesenden negativ getestet sind. Der Mindestabstand nach Satz 1 kann unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist oder alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind. ..
(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als den dort genannten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 1 000 zeitgleich anwesenden Personen, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden.
(5) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen eine FFP2-Maske tragen, sofern sie sich nicht an ihrem Platz aufhalten. ... Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. ...
(8) ...An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind.
Dies bedeutet nach aktuellem Stand (per 3. Juli) für die Turniere ab August:
Zeitgleich anwesende Personen beinhaltet auch die Tanzsportler*innen. Alle Personen müssen negativ getestet oder aufgrund von "geimpft"/"genesen" von der Testpflicht befreit sein und dies beim erstmaligen Betreten der Turnierstätte nachweisen. Es ist eine Anwesenheitsdokumentation für alle anwesenden Personen vorzunehmen. Auf allen Wegen, außer am eigenen Platz und bei der sportlichen Aktivität ist eine FFP2-Maske in den Räumen zu tragen. Tische und Stühle mit jeweils 1,5m Abstand zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören. Bis zu 500 Personen zeitgleich; ab 250 Personen feste, zugewiesene Plätze.